LTK Lineartechnik Korb

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen der LTK Lineartechnik Korb GmbH



gültig ab 01.07.2023

 

§ 1 Geltungsbereich, Rechte an Arbeitsmaterialien, Teillieferungen

  1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solchen aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Unsere Leistungen beinhalten die Beratung des Kunden (Beratung), die Lieferung von Produkten (Lieferungen), die Montage von neuen Anlagen / Produkten sowie Inbetriebnahmeleistungen nebst Einweisung des Bedienungspersonals des Kunden (Montage) und die Reparatur von Produkten (Reparatur). Geschäftsbedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen.
  2. Wir behalten uns das Eigentum und das geistige Eigentum an allen dem Kunden im Rahmen der Anbahnung und/oder Ausführung eines Vertrages überlassenen oder nach Vorgaben von uns gefertigten Arbeitsmaterialien, wie z.B. Mustern, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Skizzen/Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor. Der Kunde darf auch keine Kopien oder andere Vervielfältigungen zurückbehalten. Der Kunde darf sie zudem weder Dritten zur Kenntnis bringen noch ihnen zugänglich machen; im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde uns zum Schadensersatz verpflichtet.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

  1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung – digitale Form oder Fax sind ausreichend – zustande.
  2. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungen, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich – digitale Form oder Fax sind ausreichend – als verbindlich bestätigt werden.
 

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise für Liefergegenstände gelten grundsätzlich ab dem Lager Waiblingen ausschließlich Verpackung und Verladung im Werk (bei Auslandslieferungen unverzollt), ausschließlich sonstiger Spesen und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mindestbestellwert beträgt 75,00 €. Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Rabatte auf Listenpreise werden nur vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung des Kaufpreises gewährt.
  2. a) Die Montage wird nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Aufwendungen für Auslösung, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Verbrauch von Stoffen wird, soweit nicht anders vereinbart, zu angemessenen Preisen berechnet.
    b) Kann eingeteiltes Montagepersonal aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht tätig werden, wird die Wartezeit als Arbeitszeit berechnet. Müssen wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Arbeiten zu Zeiten oder Umständen ausführen, die von den vertraglich vorausgesetzten Bedingungen abweichen, hat der Kunde die hierdurch verursachten Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Sofern die Ausführung von Arbeiten zu Zeiten oder Umständen gewünscht wird, die Zuschläge (auch für Überstunden) erfordern, können wir auf unsere Stundenverrechnungssätze Zuschläge in Höhe der für uns gültigen Prozentsätze berechnen.
    c) Die Einweisung von Bedienungspersonal wird auch dann zusätzlich berechnet, wenn die Montage im Preis enthalten ist.
  3. a) Bei anstehenden Reparaturen werden wir dem Kunden – soweit möglich – den bei Vertragsabschluss voraussichtlichen Reparaturpreis angeben; jedenfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu den durch uns oder den Kunden vorgegebenen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Kunde während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist dessen Einverständnis einzuholen, wenn die angegebenen bzw. vorgegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
    b) Wird vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
  4. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Reparatur unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir bei Handelsgeschäften berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
 

§ 4 Liefer- und Ausführungstermine sowie Liefer- und Ausführungsfristen

  1. Die, in der Auftragsbestätigung genannten, Liefer- und Ausführungstermine sowie Liefer- und Ausführungsfristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.
  2. Vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Lieferung und Ausführung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, soweit vereinbart die Leistung einer Anzahlung, die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, sowie die Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen, Unterlagen, und Testmaterial in ausreichendem Umfang. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist entsprechend; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die Einhaltung einer vereinbarten Liefer- und Ausführungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung unsererseits. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
  4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft  angezeigt haben. Die Frist für die Ausführung von Montagen und Reparaturen ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf zur Abnahme durch den Kunden bzw. im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme durch den Kunden bereit sind.
  5. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungsfrist auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist  angemessen.
  6. Wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird, ist deren Höhe auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist bei der Abnahme zu erklären. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unangemessen hoch, können wir deren Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag verlangen; § 348 HGB gilt nicht.
  7. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden konnte. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
  8. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in vorstehend Ziff. 7. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  9. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen weiteren Monat ohne Nachweis fordern. Der Nachweis höher oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 
  10. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
 

§ 5 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde hat unsere Mitarbeiter bei der Durchführung der Montage und Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Kunde hat zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendige und ggf. spezielle Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Leiter der Reparatur über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen unseres Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
 

§ 6 Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr geht – auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte –auf den Kunden über, indem wir die Ware zum Versand gebracht haben oder sie abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  2. Wenn der Versand oder die Abholung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über. 
  3. Soweit eine werkvertragliche Abnahme des Liefergegenstandes zu erfolgen hat, gilt Folgendes:
  4. a) Der Kunde ist verpflichtet, an der Vorabnahme der Lieferung in unserem Werk teilzunehmen. Über die Vorabnahme wird ein Protokoll errichtet.
    b) Die Abnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintreffen der Lieferung beim Kunden, hilfsweise zwei Wochen nach unserer Meldung der Abnahmemöglichkeit durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Unwesentliche Mängel berechtigten ihn nicht zur Verweigerung der Abnahme. Unabhängig von einer schriftlichen Abnahmebestätigung gilt die Abnahme spätestens ab Beginn der Benutzung der Lieferung durch den Kunden als erfolgt.
    c) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Vorabnahme stattgefunden und der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, die Vorabnahme, bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Vorabnahmemöglichkeit auf den Kunden über.
 

§ 7 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:
  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind, unter Beachtung nachstehender Ziffer 2, nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 
  2. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerk), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634 a) Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt und gilt auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen eines Mangels der gelieferten Sache ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich. 
  4. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verzögern.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Er kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  9. Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Ziff. 8. entsprechend.
 

§ 8 Mängelansprüche aus Reparatur

Für Mängelansprüche aus Reparatur gilt folgendes:
  1. Nach Abnahme der Reparatur haften wir für sich hieraus ergebende Mängel unter Ausschluss aller anderen Aussprüche unbeschadet der Ziff. 5 und § 9 in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich nicht zwingend längere Fristen gelten
  3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
  4. Bei seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen, wie z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangels selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Über einen dringenden Fall hat der Kunde uns unverzüglich zu verständigen.
  5. Sollten wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage bzw. Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
 

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Kunden nach diesem § 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 

§ 10 Ersatzleistungen des Kunden

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montage- bzw. Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
 

§ 11 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung, die Montage oder die Reparatur unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 3. und 5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
 

§ 12 Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises bzw. des Preises der Montage oder Reparatur für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
 

§ 13 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen mit einem Skonto von 2 %, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns im Verzug befindet.
  2. Werden vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 %, ohne Schadensnachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
  3. Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.
  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Umsatzsteueridentifikations-Nummer anzugeben sowie uns gegenüber die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit behandelt haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und von dem Kunden die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen, wenn dadurch unsere Gegenansprüche gefährdet werden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Die Rechte nach nachfolgendem § 17 bleiben unberührt.
 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Wechselzahlungen.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Liefergegenstände ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt; dies gilt nicht, soweit die Weiterveräußerung nur an Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung erfolgt, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet.
  3. Der Kunde tritt schon jetzt seine (künftigen) Forderungen – mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises (einschließlich  Umsatzsteuer) sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer/besonderer Erklärungen bedarf.
  4. Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Bestimmung ermächtigt nicht zum Factoring. Zum Widerruf sind wir, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Fällen der nachfolgenden Ziffer 7. berechtigt.
  5. Bei der Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen (Einbau), steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach vorstehender Ziffer 3 gilt auch für die neue Sache, wobei die Abtretung nur bis zur Höhe des Betrages gilt, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert des verarbeiteten, verbundenen oder vermischten und von uns gelieferten Gegenstandes entspricht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die erforderlichen Unterlagen offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.
  6. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleibt unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und so lange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck geendet hat.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung, sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die sofortige Herausgabe unseres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
  10. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf ‚Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, behalten wir uns vor.
 

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 7 Ziffer 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Wir können nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Kunden nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts oder Minderungsrechte zu.
    b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9.
    c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 1 lit.a) geregelter Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des § 7 (Ziffer 5, 6) und des § 9 (Ziffer 2).
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem § 16 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
 

§ 16 Vermögensverschlechterung

  1. Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der mit ihm verbundenen Unternehmen (z.B. Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungseinstellung, Antrag auf Gläubigerschutz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, die Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Kunde die Gegenleistung erbracht oder die Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Kunde innerhalb einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
  2. Im Fall von sonstigen sachlich begründeten Anhaltspunkten, die die Fortführung einer verlässlichen Geschäftsbeziehung als ernsthaft gefährdet erschienen lassen, sind wir berechtigt, vom Vertrag – teilweise oder insgesamt – zurückzutreten. 
 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, ist Waiblingen. Gerichtsstand ist Waiblingen, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch (CISG).
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Kauf- bzw. Werkvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Der Kunde hat uns jede Änderung bei ihm im Gesellschafterkreise und jede Änderung der Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Kunde beabsichtigt, seine Produktion insgesamt einzustellen, soll er uns dies schriftlich anzeigen. 
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des mit uns geschlossenen Kauf- bzw. Werkvertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.